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► Neuanschlüsse
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► Neuanschlüsse
Bereitschaftsdienst 24 Stunden:
+39 0474 430540
St. Johann, Am Eidenbachl 47,
39030 Ahrntal info@wuega.it
Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr
Tel. +39 0474 671051
Die Anschlusstarife im Tarifblatt gelten, sofern Anschlussanträge bis 30.04. eines jeden Jahres gestellt werden. In diesem Fall kann die Genossenschaft um den vorgesehenen Investitionsbeitrag bei der Autonomen Provinz ansuchen. Die Anträge hierfür an das Land sind von der Genossenschaft innerhalb 31.05. eines jeden Jahres zu stellen. Spätere Neuanschlussanträge werden von der Provinz nicht mehr bzw. nur bedingt gefördert, deshalb die zeitlich beschränkte Geltung der Anschlusstarife.
Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:
Wärme- und Energiegenossenschaft Ahrntal, St. Johann, Am Eidenbachl 47, 39030 Ahrntal
an die Adresse
info@wuega.it
Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über unser Kontaktformular
im Büro der Wuega
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.
Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf öffentlichem Grund
Grabungsarbeiten und Verlegung der Fernwärmerohre
Lieferung und primärseitige Montage der Fernwärmestation (durch den von der Wuega beauftragten Installateur)
Installation und Einstellung der Übergabestation für den Wärmeaustausch (Wärmetauscher und Zähler) und der für die Ausführung der Leistung erforderlichen Geräte und Komponenten
Lieferung eventueller Subzähler
Wiederherstellung des Straßenbelages
Sekundärseitiger Anschluss der Leitungen an die Wärmeübergabestation
Elektrikerarbeiten für den Anschluss der Wärmeübergabestation und der Subzähler
Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage
Raum und Raumkosten für die Anschlussanlage
Grundverfügbarkeit (Privatbesitz)
Die Anschlussgebühren setzen sich aus einer Genossenschaftseinlage und einer Anschlussgebühr (siehe Tarifblatt) zusammen.
Die Zahlung der Anschlussgebühren erfolgt zur Hälfte nach Abschluss des Wärmeliefervertrages. Die zweite Hälfte wird nach Installation der Übergabestation eingehoben. Zahlungsziel 30 Tg. Rg.Datum.
Der Mitgliedsbeitrag von 150,00 € pro Mitglied ist bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Verwaltungsrat fällig. Der Kapitalbeitrag (abhängig vom Leistungsbedarf € 100,00 pro KW) ist in 2 Raten fällig: 50 % bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Verwaltungsrat und 50 % bei Beginn der Anschlussarbeiten. Zahlungsziel jeweils 14 Tagen nach Mitteilung bzw. Erhalt Aufforderung. Durch die Mitgliedschaft haben Sie Anrecht auf einen reduzierten Wärmepreis, welcher derzeit um 30 % tiefer liegt (siehe Tarifblatt).
Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Für Beschwerden und Informationsanfragen können Nutzer uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
St. Johann, Am Eidenbachl 47
39030 Ahrntal (BZ)
T 0474 671051 F 0474 670754
E-Mail: info@wuega.it
Öffnungszeiten Büro und Telefondienst: Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr
Wie aktiviere ich das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde?
Alle Informationen dazu gibt es hier (PDF): Aktivierung Schlichtungsdienst
Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:
Wärme- und Energiegenossenschaft Ahrntal, St. Johann, Am Eidenbachl 47, 39030 Ahrntal
an die Adresse
info@wuega.it
Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über unser Kontaktformular
im Büro der Wuega
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.
a) Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
b) abschließende Wärmeablesung
c) Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
Für die Deaktivierung der Lieferung werden keine Kosten in Rechnung gestellt.
a) Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
b) abschließende Wärmeablesung
c) Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
d) Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
e) Übermittlung eines Angebots für die Entfernung weiterer Komponenten der Übergabestation, sofern im Vertrag für die Wärmelieferung vorgesehen, dass diese Eigentum des Nutzers sind
f) Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
g) Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt
Für die Trennung vom Netz werden keine Kosten in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der Kosten bei einer evtl. Entfernung der Fernwärmeleitung und des evtl. Schutzentgeltes im Sinne des Art. 9.1 TUAR. Für eine evtl. Entfernung der Fernwärmeleitung wird ein Angebot erstellt.
Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 9.2 TUAR (Anlage A zum Beschluss 18. Jänner 2018, 24/2018/R der ARERA).*
* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.